Für die Reha-Beratung
Vom Förderbedarf zum passenden Platz.
Wann kommt ein Berufsbildungswerk oder Berufsförderungswerk in Frage? Wie läuft die Anmeldung, welche Fristen gelten, und wie finden Sie die passende Einrichtung? Hier steht es kompakt – mit den Fundstellen aus Gesetz und Fachlichen Weisungen.
Ihre Fragen – direkt zur Antwort
Voraussetzungen
Wann eine Einrichtung nach § 51 SGB IX in Frage kommt
Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke sind nach den Fachlichen Weisungen zu § 117 SGB III „ultima ratio“-Einrichtungen. Die Förderung ist dreifach gestuft, und die jeweils niedrigere Stufe hat Vorrang:
- Allgemeine Leistungen nach §§ 115–116 SGB III, wenn sie den Bedarf abdecken.
- Rehaspezifisch ausgestaltete Maßnahme, in der Regel wohnortnah (§ 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b SGB III, Vergabemaßnahmen).
- Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, wenn die Teilnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs unerlässlich ist (Nr. 1a, preisverhandelte Maßnahmen).
Bei der Entscheidung zählen laut Weisung zu § 112 SGB III:
- Eignung als prognostische Einzelfallbeurteilung,
- Neigung der Person,
- bisherige Tätigkeit (keine unterwertige Beschäftigung),
- Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts.
Der Förderbedarf ist von der Reha-Beratung zu entscheiden, zu begründen und zu dokumentieren (FW § 117 Nr. 4 Abs. 2). Ein Grad der Behinderung ist keine Voraussetzung, eine vorherige Diagnosemaßnahme auch nicht (FW § 112 Nr. 3 Abs. 5).
Der Ablauf
Vom Antrag bis zur Aufnahme
- Antrag und Bedarfsfeststellung. Grundlage ist ein Reha-Antrag nach § 14 SGB IX und eine positive Entscheidung zum Teilhabebedarf. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen gibt es bei der BA nicht. Seit dem 01.01.2025 entscheidet die Agentur für Arbeit auch für Menschen im SGB II, wenn die BA Reha-Träger ist.
- Fachdienste einschalten. Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service und Technischer Beratungsdienst beurteilen Funktionsstörungen, den Bedarf an begleitenden Hilfen – und damit auch, ob eine Einrichtung, ggf. mit Internat, nötig ist –, die Eignung für den Zielberuf und technische Arbeitshilfen. Vorher wird eine Beratung durch den Fachdienst empfohlen, eine Datenerhebung auf Vorrat ist nicht zulässig.
- Bei Bedarf: Eignungsabklärung oder Arbeitserprobung. Reichen die Erkenntnisse nicht, kommen Diagnosemaßnahmen in Betracht, auch DIA-AM. Sie sind noch keine Leistung zur Teilhabe; die Kosten werden nach § 49 Abs. 4 SGB IX übernommen. Viele BBW bieten eine Eignungsabklärung an, im BBW Hamburg etwa bis zu zwölf Wochen mit Bericht an die Agentur.
- Entscheidung und Bescheid. Fristen siehe unten. Sind mehrere Leistungsgruppen oder Träger beteiligt, ist ein Teilhabeplan zu erstellen (§ 19 SGB IX).
- Voranfrage und Anmeldung. Die Agentur meldet bei der Einrichtung an. Sollen Gutachten oder Ergebnisse vorgeschalteter Maßnahmen mitgehen, braucht es eine schriftliche Schweigepflichtentbindung mit konkreten Angaben zu Träger, Maßnahme und Unterlagen. Die Person darf die Unterlagen stattdessen auch selbst vorlegen; verweigert sie die nötigen Unterlagen ganz, ist eine Teilnahme nicht möglich (FW § 112 Nr. 3 Abs. 3).
- Aufnahmegespräch in der Einrichtung. Das BBW lädt ein – typischerweise mit Lebenslauf, Zeugnissen, Beurteilungen, Praktikumsnachweisen und vorhandenen Gutachten. Hier klären sich auch Wohnen und Unterstützungsbedarf.
- Start und Begleitung. Die Reha-Beratung begleitet während der gesamten Maßnahme, wertet Berichte wie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung aus und nimmt bei Gefährdung des Ziels umgehend Kontakt auf (FW § 112 Nr. 5). Anpassungen gehören in den Teilhabeplan.
Fristen
Was wann fällig ist
| Frist | Was | Fundstelle |
|---|---|---|
| 2 Wochen nach Antragseingang | Zuständigkeit feststellen, sonst unverzüglich weiterleiten | § 14 Abs. 1 SGB IX |
| 3 Wochen nach Antragseingang | Entscheidung, wenn kein Gutachten nötig ist | § 14 Abs. 2 SGB IX |
| 2 Wochen nach Auftrag | Gutachten erstellen; bei externen Sachverständigen in der Regel drei zur Auswahl | § 17 SGB IX |
| 2 Wochen nach Gutachten | Entscheidung mit Gutachten | § 14 Abs. 2 SGB IX |
| in der Entscheidungsfrist | Teilhabeplan, wenn mehrere Leistungsgruppen oder Träger beteiligt sind – oder auf Wunsch | § 19 SGB IX |
| 2 Monate nach Antragseingang | Ohne Entscheidung: begründete Mitteilung an die Person. Fehlt sie, gilt die Leistung als genehmigt; selbst beschaffte Leistungen sind zu erstatten | § 18 SGB IX |
| laut Rechtsbehelfsbelehrung | Widerspruch gegen den Bescheid, in der Regel ein Monat | Bescheid |
| angemessene Frist | Vor Versagung wegen fehlender Mitwirkung: schriftlicher Hinweis und Frist | § 66 Abs. 3 SGB I |
Wird der Antrag weitergeleitet, beginnen die Entscheidungsfristen beim aufnehmenden Träger neu (§ 14 SGB IX).
Zeitplanung
Wann Sie anmelden sollten
Ausbildung
Beginn meist zum Ausbildungsjahr im Spätsommer, in vielen BBW zum 1. September. Je nach Beruf gibt es Wartelisten – eine frühe Voranfrage lohnt sich.
Berufsvorbereitung
Häufig ebenfalls zum Herbst, in manchen Einrichtungen auch unterjährig.
Eignungsabklärung
Oft jederzeit nach Absprache. Das Ergebnis kommt als Bericht an die Agentur und hilft bei der Entscheidung über Beruf und Form.
Rückwärts rechnen
Vom gewünschten Start aus: Aufnahmegespräch, Bescheid, Gutachten und Termine brauchen zusammen mehrere Monate. Bei Schulabgängern hat sich ein Beginn etwa ein Jahr vorher bewährt.
Die Termine legt jede Einrichtung selbst fest – beispielhaft hier die Angaben des SRH BBW Neckargemünd und des BBW Hamburg. Fragen Sie das Aufnahme-Team der Einrichtung.
Auswahl
Die passende Einrichtung finden
Die Auswahl treffen Sie gemeinsam mit der Person; berechtigte Wünsche sind zu berücksichtigen (§ 8 SGB IX). Diese Fragen helfen:
- Beruf: Bildet die Einrichtung im Zielberuf aus – als Vollausbildung oder Fachpraktiker-Ausbildung?
- Schwerpunkt: Ist sie auf den Förderbedarf ausgerichtet, etwa Hör- oder Sehbehinderung, psychische Erkrankung, Autismus oder Lernbehinderung?
- Wohnen: Ist ein Internat nötig? Maßnahmen sollen vorrangig wohnortnah laufen, eine internatsmäßige Unterbringung kommt in Betracht, wenn Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung des Erfolgs es erfordern (FW § 117 Nr. 9 Abs. 2).
- Berufsschule: Intern oder öffentlich? Das beeinflusst auch den Starttermin.
- Betriebsnähe: Bietet die Einrichtung verzahnte Ausbildung oder Begleitung betrieblicher Ausbildung an?
- Kennenlernen: Gibt es Info-Tage, Probewohnen oder eine Eignungsabklärung vorab?
Stufe 2
Wohnortnah: BvB-Reha und Reha-Ausbildung bei Bildungsträgern
Bevor eine Einrichtung nach § 51 SGB IX in Frage kommt, sind rehaspezifisch ausgestaltete Maßnahmen vor Ort zu prüfen. Sie werden von der Agentur ausgeschrieben und laufen bei Bildungsträgern.
BvB-Reha
Für junge Menschen, die für eine Ausbildung geeignet, den allgemeinen Anforderungen wegen ihrer Behinderung aber (noch) nicht gewachsen sind. Start in der Regel im September, Dauer bis zu zwölf Monate, späterer Einstieg möglich, Verlängerung unter Voraussetzungen bis 24 Monate. Der Hauptschulabschluss kann nachgeholt werden.
Reha-Ausbildung vor Ort
Außerbetrieblich bei einem Bildungsträger mit möglichst viel Praxis in einem Kooperationsbetrieb in der Nähe, Berufsschule vor Ort – oder betrieblich mit Begleitung durch den Träger. Auch als Fachpraktiker-Ausbildung.
Wer anbietet
Das wechselt mit jeder Ausschreibung und ist je Agenturbezirk verschieden – eine bundesweite Liste gibt es nicht. Welche Maßnahmen gerade laufen, weiß die Reha-Beratung vor Ort.
Weitere Einrichtungen
Für Erwachsene mit psychischer Erkrankung gibt es Berufliche Trainingszentren (BTZ) und RPK-Einrichtungen, für den Übergang aus der Klinik die medizinisch-berufliche Reha (Phase II). Alle Einrichtungen im Verzeichnis
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Rehaspezifische berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und Rehaspezifische Ausbildungsmaßnahmen.
Ausbildungsformen
Zwischen Einrichtung und Betrieb
- Außerbetrieblich im BBW: Ausbildungsvertrag mit der Einrichtung, Ausbildungs- oder Übergangsgeld statt Vergütung, Prüfung vor der Kammer.
- Verzahnt (VAmB): Vertrag bleibt beim BBW, Teile der Praxis laufen in Betrieben. Laut FW § 117 Nr. 5 sollen externe Anteile die Hälfte der Gesamtdauer nicht überschreiten, in der Regel ab dem 2. Ausbildungsjahr – in den ersten sechs Monaten nicht, im Einzelfall ab dem 7. Monat.
- Betrieblich mit Unterstützung: Vertrag und Vergütung beim Betrieb, eine Bildungseinrichtung begleitet Person und Betrieb; Ausbildungs- oder Übergangsgeld wird ergänzend gezahlt, die Vergütung angerechnet.
Wechsel der Form: Bei großen Fortschritten kann die Ausbildung betriebsnäher werden. Der Wechsel ist von der Agentur zu genehmigen; der Leistungserbringer soll möglichst derselbe bleiben. Gelingt der Übergang in eine betriebliche Ausbildung, betreut die Einrichtung sechs Monate nach – wenn Person und Betrieb zustimmen.
Wiederholt jemand eine Prüfung, verlängert sich die Förderung mit.
Für Erwachsene
Berufsförderungswerk: Wiedereingliederung
Für wen
Erwachsene, die ihren Beruf wegen Krankheit, Unfall oder Behinderung nicht mehr ausüben können – meist mit Umschulung oder Qualifizierung.
Wer zahlt
Je nach Lage die Agentur, die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung. Die Rentenversicherung ist zuständig, wenn die Voraussetzungen nach § 11 SGB VI erfüllt sind – etwa 15 Jahre Wartezeit oder wenn ohne die Leistung eine Erwerbsminderungsrente zu zahlen wäre.
RehaAssessment
Viele BFW klären Fähigkeiten und Ziele in einem RehaAssessment, meist zwei Wochen, bis zu sechs. Die Anmeldung erfolgt durch den Leistungsträger, Starts oft wöchentlich.
Lebensunterhalt
Bei Vorbeschäftigung meist Übergangsgeld, sonst Ausbildungsgeld (§§ 118 ff. SGB III). Bei Arbeitslosigkeit gilt: Abklärung und Erprobung schließen die Verfügbarkeit nicht aus.
Empfehlung aus der Praxis
Zusammenarbeit zwischen Reha-Beratung und Einrichtung
Die Weisungen verlangen Begleitung während der ganzen Maßnahme. Gut klappt das, wenn beide Seiten sich kennen, bevor es schwierig wird.
Feste Ansprechpersonen
Je Einrichtung eine Person im Aufnahme-Team und eine in der Reha-Beratung – mit Telefon und Vertretung.
Früh vorfragen
Eine kurze Voranfrage klärt freie Plätze, Wartelisten und Starttermine, bevor der Bescheid kommt.
Vollständige Unterlagen
Gutachten, Zeugnisse und Förderbedarf mit passender Schweigepflichtentbindung – dann kann die Einrichtung vom ersten Tag an richtig fördern.
Berichte gemeinsam besprechen
Die Termine der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung eignen sich für ein gemeinsames Gespräch mit der Person – so fallen Abbruchrisiken früh auf.
Vor Ort sein
Ein Besuch in Werkstatt oder Wohngruppe zeigt mehr als jeder Bericht – und macht das Vertrauen der Person in beide Seiten sichtbar.
Übergang planen
Ab dem letzten Ausbildungsjahr gemeinsam an Anschluss und Betrieb arbeiten, einschließlich Eingliederungszuschuss, wo er in Frage kommt.
Häufige Fragen
Was in der Beratung oft offen ist
Braucht die Person einen Grad der Behinderung?
Nein. Maßgeblich ist § 19 SGB III: Die Teilhabeaussichten sind wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert – Lernbehinderung eingeschlossen, drohende Behinderung genügt.
Muss vorher eine Diagnosemaßnahme laufen?
Nein. Über Eignungsabklärung, Arbeitserprobung oder DIA-AM wird im Einzelfall entschieden; sie sind keine Voraussetzung für bestimmte Bildungsmaßnahmen (FW § 112 Nr. 3 Abs. 5).
Kann eine zweite Ausbildung gefördert werden?
Ja, wenn der Abschluss für die dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist. Die allgemeine Schulpflicht muss erfüllt sein.
Die Person bezieht Bürgergeld. Wer ist zuständig?
Seit dem 01.01.2025 entscheidet und finanziert die Agentur für Arbeit auch für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II, wenn die BA Reha-Träger ist. Das Jobcenter bleibt Anlaufstelle für das Übrige; oft gibt es einen gemeinsamen Termin.
Kann eine schulische Ausbildung im BBW gefördert werden?
Nur wenn sie wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendigerweise in einer Einrichtung nach § 51 SGB IX erfolgt. Sonst ist eine inklusive Ausbildung, etwa an einer Berufsfachschule, zu prüfen – mit BAföG und ggf. Leistungen zur Teilhabe an Bildung durch einen anderen Träger (FW § 117 Nr. 6).
Was gilt für blinde oder gehörlose Menschen?
Zusätzlich zur Aus- und Weiterbildung kann eine behinderungsbedingt erforderliche Grundausbildung von bis zu einem Jahr gefördert werden, im begründeten Einzelfall länger (FW § 117 Nr. 9 Abs. 1).
Die Person will keine Gutachten weitergeben.
Sie kann die nötigen Unterlagen selbst bei der Einrichtung vorlegen. Verweigert sie die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen ganz, kann sie nicht teilnehmen (FW § 112 Nr. 3 Abs. 3).
Was passiert, wenn die Entscheidung länger dauert?
Nach zwei Monaten ohne Entscheidung braucht es eine begründete Mitteilung an die Person. Fehlt sie, gilt die Leistung als genehmigt (§ 18 SGB IX).
Für Ihre Teilnehmenden
Dieselben Schritte in einfacher Du-Sprache, mit Checkliste für das Beratungsgespräch – zum Weitergeben an junge Menschen und Familien.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Reha zu § 117 SGB III und zu § 112 SGB III, jeweils Stand 03/2026
- Bundesagentur für Arbeit: Rehaspezifische Ausbildungsmaßnahmen, Merkblatt 12 (Dezember 2025)
- Sozialgesetzbuch IX: § 8, § 14, § 17, § 18, § 19, § 51; SGB III § 19, § 117; SGB VI § 11; SGB I § 66
- Beispiele aus Einrichtungen: BBW Hamburg, Eignungsabklärung, SRH BBW Neckargemünd, FAQ, BFW Frankfurt, RehaAssessment
Stand: September 2026. Die Seite fasst öffentlich zugängliche Regelungen zusammen und ersetzt weder die Fachlichen Weisungen noch die Entscheidung im Einzelfall. Hinweise auf Fehler nehmen wir gern über das Kontaktformular entgegen.
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