Für die Reha-Beratung
Vom Förderbedarf zum passenden Platz.
Diese Seite ist für Beraterinnen und Berater in der Reha-Beratung der Agentur für Arbeit. Sie beantwortet vier Fragen:
- Wann kommt ein Berufsbildungswerk oder ein Berufsförderungswerk in Frage?
- Wie läuft die Anmeldung?
- Welche Fristen gelten?
- Wie finden Sie die passende Einrichtung?
Zu jeder Regel nennen wir die Stelle im Gesetz oder in den Fachlichen Weisungen.
Wichtige Wörter auf dieser Seite
- Reha ist kurz für Rehabilitation. Menschen mit Behinderung oder Krankheit bekommen Hilfe für den Weg in den Beruf.
- Reha-Träger ist die Stelle, die die Hilfe bezahlt. Das ist zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit. Die Abkürzung ist BA.
- BBW heißt Berufsbildungswerk. Dort machen junge Menschen mit Behinderung eine Ausbildung. Sie bekommen dabei besondere Unterstützung.
- BFW heißt Berufsförderungswerk. Dort lernen Erwachsene einen neuen Beruf. Sie können ihren alten Beruf zum Beispiel nach einem Unfall nicht mehr ausüben.
- SGB heißt Sozialgesetzbuch. Es hat mehrere Bücher mit römischen Zahlen. Das SGB III regelt die Arbeitsförderung. Das SGB IX regelt die Rehabilitation und Teilhabe.
- Fachliche Weisungen sind Regeln der BA für ihre Mitarbeitenden. Sie erklären, wie die Agenturen ein Gesetz anwenden. Wir kürzen sie mit FW ab.
Ihre Fragen: direkt zur Antwort
Voraussetzungen
Wann kommt eine Einrichtung nach § 51 SGB IX in Frage?
§ 51 SGB IX nennt Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Dazu gehören Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke. Diese Einrichtungen sind der letzte Schritt. Die Fachlichen Weisungen zu § 117 SGB III nennen das „ultima ratio“.
Die Förderung hat drei Stufen. Sie prüfen immer zuerst die niedrigere Stufe:
- Allgemeine Leistungen. Das sind Hilfen für alle Menschen, nicht nur für Menschen mit Behinderung. Sie gehen vor, wenn sie ausreichen. Das steht in §§ 115 und 116 SGB III.
- Maßnahme mit besonderer Reha-Unterstützung. Sie findet meist in der Nähe des Wohnorts statt. Die Agentur schreibt diese Maßnahmen aus. Das steht in § 117 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b SGB III.
- Einrichtung der beruflichen Rehabilitation. Sie kommt nur in Frage, wenn die Person die Einrichtung wirklich braucht. Das kann an der Art der Behinderung liegen oder an ihrer Schwere. Oder die Einrichtung ist nötig, damit die Maßnahme Erfolg hat. Hier verhandelt die Agentur den Preis mit der Einrichtung. Das steht in Nummer 1a.
Die Weisung zu § 112 SGB III nennt, was bei der Entscheidung zählt:
- die Eignung: Sie schätzen für diese eine Person ein, ob sie den Beruf schaffen kann,
- was die Person gern machen möchte,
- was die Person bisher gearbeitet hat: Der neue Beruf soll zu ihrem Können passen,
- wie der Arbeitsmarkt jetzt ist und wie er sich entwickelt.
Die Reha-Beratung entscheidet über den Förderbedarf. Sie muss die Entscheidung begründen und aufschreiben. Das steht in FW § 117 Nummer 4 Absatz 2. Die Person braucht keinen Grad der Behinderung. Sie muss auch vorher keine Maßnahme zur Diagnose machen. Das steht in FW § 112 Nummer 3 Absatz 5.
Der Ablauf
Vom Antrag bis zur Aufnahme
- Antrag und Bedarf feststellen. Am Anfang steht ein Reha-Antrag nach § 14 SGB IX. Dann muss feststehen: Die Person braucht Hilfe zur Teilhabe. Teilhabe heißt: Sie kann am Arbeitsleben teilnehmen. Bei der BA muss die Person vorher nicht versichert gewesen sein. Seit dem 01.01.2025 gilt außerdem: Die Agentur für Arbeit entscheidet auch für Menschen, die Bürgergeld bekommen. Das gilt, wenn die BA der Reha-Träger ist.
- Fachdienste fragen.
Die Agentur hat drei Fachdienste:
den Ärztlichen Dienst, den Berufspsychologischen Service und den Technischen Beratungsdienst.
Die Fachdienste beurteilen:
- welche gesundheitlichen Einschränkungen es gibt,
- welche Hilfen die Person neben der Ausbildung braucht,
- ob sie deshalb eine Einrichtung braucht, vielleicht auch mit Internat,
- ob sie für den gewünschten Beruf geeignet ist,
- welche technischen Hilfsmittel sie für die Arbeit braucht.
- Wenn nötig: Eignung prüfen oder Arbeit ausprobieren. Manchmal wissen Sie noch zu wenig über die Person. Dann kommen Maßnahmen zur Diagnose in Frage. Eine davon heißt DIA-AM. Das ist eine Diagnose der Arbeitsmarktfähigkeit. Solche Maßnahmen sind noch keine Leistung zur Teilhabe. Die Kosten übernimmt die Agentur nach § 49 Absatz 4 SGB IX. Viele BBW bieten eine Eignungsabklärung an. Im BBW Hamburg dauert sie zum Beispiel bis zu zwölf Wochen. Danach bekommt die Agentur einen Bericht.
- Entscheidung und Bescheid. Die Fristen dafür stehen weiter unten. Manchmal sind mehrere Arten von Leistungen oder mehrere Träger beteiligt. Dann müssen Sie einen Teilhabeplan schreiben. Im Teilhabeplan steht, wer welche Hilfe gibt. Das steht in § 19 SGB IX.
- Voranfrage und Anmeldung. Die Agentur meldet die Person bei der Einrichtung an. Vielleicht sollen Gutachten oder Ergebnisse früherer Maßnahmen mitgeschickt werden. Dann braucht es eine schriftliche Schweigepflichtentbindung. Damit erlaubt die Person, dass Sie ihre Daten weitergeben. Darin muss genau stehen: an welchen Träger, für welche Maßnahme und welche Unterlagen. Die Person darf die Unterlagen auch selbst zur Einrichtung bringen. Verweigert sie die nötigen Unterlagen ganz, kann sie nicht teilnehmen. Das steht in FW § 112 Nummer 3 Absatz 3.
- Aufnahmegespräch in der Einrichtung. Das BBW lädt die Person ein. Sie bringt meist diese Unterlagen mit: Lebenslauf, Zeugnisse, Beurteilungen, Nachweise über Praktika und vorhandene Gutachten. Im Gespräch klären alle auch das Wohnen. Außerdem klären sie, wie viel Unterstützung die Person braucht.
- Start und Begleitung. Die Reha-Beratung begleitet die Person während der ganzen Maßnahme. Die Einrichtung schickt Berichte. Ein Beispiel ist die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Die Reha-Beratung wertet die Berichte aus. Ist das Ziel in Gefahr, meldet sie sich sofort. Das steht in FW § 112 Nummer 5. Änderungen schreiben Sie in den Teilhabeplan.
Fristen
Was wann fertig sein muss
Eine Frist ist eine Zeit, in der etwas erledigt sein muss. Die Tabelle zeigt die Fristen im Reha-Verfahren. In der letzten Spalte steht, wo die Regel steht.
| Frist | Was muss passieren? | Wo steht das? |
|---|---|---|
| 2 Wochen nach Eingang des Antrags | Prüfen, ob Sie zuständig sind. Wenn nicht: den Antrag sofort weiterschicken. | § 14 Absatz 1 SGB IX |
| 3 Wochen nach Eingang des Antrags | Entscheiden, wenn kein Gutachten nötig ist. | § 14 Absatz 2 SGB IX |
| 2 Wochen nach dem Auftrag | Das Gutachten muss fertig sein. Bei Fachleuten von außen schlagen Sie meist drei zur Auswahl vor. | § 17 SGB IX |
| 2 Wochen nach dem Gutachten | Entscheiden, wenn ein Gutachten nötig war. | § 14 Absatz 2 SGB IX |
| in der Frist für die Entscheidung | Einen Teilhabeplan schreiben. Das ist Pflicht, wenn mehrere Arten von Leistungen oder mehrere Träger beteiligt sind. Die Person kann ihn auch selbst wünschen. | § 19 SGB IX |
| 2 Monate nach Eingang des Antrags | Gibt es noch keine Entscheidung? Dann muss die Person eine Nachricht mit Begründung bekommen. Fehlt diese Nachricht, gilt die Leistung als genehmigt. Hat die Person sich die Leistung dann selbst besorgt, bekommt sie das Geld zurück. | § 18 SGB IX |
| wie in der Rechtsbehelfsbelehrung | Die Person kann Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Die Frist ist meist ein Monat. Sie steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids. | Bescheid |
| eine angemessene Frist | Manchmal hilft die Person nicht mit. Bevor Sie die Leistung deshalb ablehnen, müssen Sie sie schriftlich darauf hinweisen. Sie müssen ihr auch eine Frist geben. | § 66 Absatz 3 SGB I |
Manchmal schicken Sie den Antrag an einen anderen Träger weiter. Dann beginnen die Fristen für die Entscheidung dort neu. Das steht in § 14 SGB IX.
Zeit planen
Wann Sie anmelden sollten
Ausbildung
Die Ausbildung beginnt meist im Spätsommer. In vielen BBW ist der Start am 1. September. Für manche Berufe gibt es Wartelisten. Deshalb lohnt sich eine frühe Voranfrage.
Berufsvorbereitung
Sie beginnt oft auch im Herbst. Manche Einrichtungen nehmen auch während des Jahres neue Personen auf.
Eignungsabklärung
Sie ist oft jederzeit möglich, nach Absprache mit der Einrichtung. Danach bekommt die Agentur einen Bericht. Der Bericht hilft bei der Wahl von Beruf und Form der Ausbildung.
Rückwärts rechnen
Rechnen Sie vom gewünschten Start aus zurück. Aufnahmegespräch, Bescheid, Gutachten und Termine brauchen zusammen mehrere Monate. Bei Schulabgängern fangen Sie am besten etwa ein Jahr vorher an.
Jede Einrichtung legt ihre Termine selbst fest. Die Angaben hier sind Beispiele vom SRH BBW Neckargemünd und vom BBW Hamburg. Fragen Sie das Aufnahme-Team der Einrichtung.
Auswahl
Die passende Einrichtung finden
Sie wählen die Einrichtung zusammen mit der Person aus. Berechtigte Wünsche der Person müssen Sie beachten. Das steht in § 8 SGB IX. Diese Fragen helfen bei der Auswahl:
- Beruf: Bildet die Einrichtung im gewünschten Beruf aus? Gibt es eine volle Ausbildung oder eine Fachpraktiker-Ausbildung? Eine Fachpraktiker-Ausbildung ist eine Ausbildung mit mehr Praxis und weniger Theorie.
- Schwerpunkt: Kennt sich die Einrichtung mit dem Förderbedarf aus? Beispiele sind Hörbehinderung, Sehbehinderung, psychische Erkrankung, Autismus oder Lernbehinderung.
- Wohnen: Braucht die Person ein Internat? Maßnahmen sollen möglichst in der Nähe des Wohnorts stattfinden. Ein Internat kommt in Frage, wenn die Art oder Schwere der Behinderung es verlangt. Es kommt auch in Frage, wenn die Maßnahme sonst keinen Erfolg hätte. Das steht in FW § 117 Nummer 9 Absatz 2.
- Berufsschule: Hat die Einrichtung eine eigene Berufsschule? Oder geht die Person auf eine öffentliche Berufsschule? Davon hängt auch der Starttermin ab.
- Nähe zum Betrieb: Bietet die Einrichtung eine verzahnte Ausbildung an? Oder begleitet sie eine Ausbildung in einem Betrieb? Beides erklären wir weiter unten.
- Kennenlernen: Gibt es Info-Tage? Kann die Person vorher zur Probe im Internat wohnen? Gibt es vorher eine Eignungsabklärung?
Stufe 2
In der Nähe des Wohnorts: BvB-Reha und Reha-Ausbildung bei Bildungsträgern
Bevor Sie ein BBW oder BFW wählen, prüfen Sie Angebote am Wohnort. Diese Maßnahmen haben besondere Unterstützung für Menschen mit Behinderung. Die Agentur schreibt die Maßnahmen aus. Bildungsträger führen sie durch. Ein Bildungsträger ist eine Firma oder ein Verein, der Kurse und Ausbildungen anbietet.
BvB-Reha
BvB heißt berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme. Sie bereitet junge Menschen auf eine Ausbildung vor. Die BvB-Reha ist für junge Menschen, die eine Ausbildung schaffen können. Wegen ihrer Behinderung sind sie den Anforderungen aber noch nicht gewachsen. Die BvB-Reha beginnt meist im September. Sie dauert bis zu zwölf Monate. Ein späterer Einstieg ist möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen dauert sie bis zu 24 Monate. Die Person kann dabei den Hauptschulabschluss nachholen.
Reha-Ausbildung am Wohnort
Die Ausbildung kann beim Bildungsträger stattfinden. Die Praxis soll dann möglichst in einem Betrieb in der Nähe laufen. Die Berufsschule ist am Wohnort. Oder die Person lernt direkt in einem Betrieb. Dann begleitet sie der Bildungsträger. Beides gibt es auch als Fachpraktiker-Ausbildung.
Wer das anbietet
Die Anbieter wechseln mit jeder Ausschreibung. In jedem Bezirk einer Agentur sind es andere. Deshalb gibt es keine Liste für ganz Deutschland. Die Reha-Beratung vor Ort weiß, welche Maßnahmen gerade laufen.
Weitere Einrichtungen
Für Erwachsene mit psychischer Erkrankung gibt es Berufliche Trainingszentren. Die Abkürzung ist BTZ. Außerdem gibt es RPK-Einrichtungen. RPK heißt Rehabilitation psychisch kranker Menschen. Nach einer Klinik hilft die medizinisch-berufliche Reha beim Übergang. Sie heißt auch Phase II. Alle Einrichtungen im Verzeichnis
Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Rehaspezifische berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und Rehaspezifische Ausbildungsmaßnahmen.
Formen der Ausbildung
Zwischen Einrichtung und Betrieb
Es gibt drei Formen der Ausbildung:
- Ausbildung im BBW: Die Person schließt den Ausbildungsvertrag mit dem BBW. Sie bekommt keinen Lohn. Stattdessen bekommt sie Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld. Die Prüfung ist vor der Kammer, zum Beispiel vor der IHK.
- Verzahnte Ausbildung: Die Abkürzung ist VAmB. Der Vertrag bleibt beim BBW. Aber einen Teil der Praxis lernt die Person in Betrieben. Die Zeit im Betrieb soll höchstens die Hälfte der Ausbildung sein. Meist beginnt sie im zweiten Ausbildungsjahr. In den ersten sechs Monaten gibt es keine Zeit im Betrieb. Im Einzelfall geht es ab dem siebten Monat. Das steht in FW § 117 Nummer 5.
- Ausbildung im Betrieb mit Unterstützung: Die Person schließt den Vertrag mit dem Betrieb. Der Betrieb zahlt den Lohn. Eine Bildungseinrichtung begleitet die Person und den Betrieb. Die Person bekommt zusätzlich Ausbildungsgeld oder Übergangsgeld. Der Lohn vom Betrieb wird dabei angerechnet. Das heißt: Das Geld von der Agentur wird um den Lohn kleiner.
Die Form wechseln: Manche Personen machen große Fortschritte. Dann kann die Ausbildung näher an einen Betrieb rücken. Die Agentur muss den Wechsel erlauben. Die Einrichtung soll möglichst dieselbe bleiben. Vielleicht wechselt die Person ganz in eine Ausbildung im Betrieb. Dann betreut die Einrichtung sie noch sechs Monate weiter. Die Person und der Betrieb müssen dem zustimmen.
Manchmal muss jemand eine Prüfung wiederholen. Dann wird auch die Förderung länger.
Für Erwachsene
Berufsförderungswerk: zurück in die Arbeit
Für wen
Für Erwachsene, die ihren Beruf nicht mehr ausüben können. Der Grund ist eine Krankheit, ein Unfall oder eine Behinderung. Meist lernen sie im BFW einen neuen Beruf. Das nennt man Umschulung. Oder sie lernen etwas dazu.
Wer bezahlt
Das hängt vom Fall ab. Es kann die Agentur sein, die Rentenversicherung oder die Unfallversicherung. Die Rentenversicherung zahlt, wenn die Voraussetzungen aus § 11 SGB VI erfüllt sind. Ein Beispiel: Die Person war 15 Jahre versichert. Ein anderes Beispiel: Ohne die Hilfe müsste die Person eine Rente bekommen. Diese Rente heißt Erwerbsminderungsrente.
RehaAssessment
Viele BFW prüfen zuerst, was die Person kann und was sie will. Diese Prüfung heißt RehaAssessment. Sie dauert meist zwei Wochen, höchstens sechs Wochen. Der Träger, der bezahlt, meldet die Person an. Oft kann man jede Woche beginnen.
Geld zum Leben
Hat die Person vorher gearbeitet, bekommt sie meist Übergangsgeld. Sonst bekommt sie Ausbildungsgeld. Das steht ab § 118 SGB III. Für Arbeitslose gilt: Sie stehen dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung, auch während der Abklärung oder Erprobung.
Unser Rat aus der Praxis
Gute Zusammenarbeit zwischen Reha-Beratung und Einrichtung
Die Weisungen verlangen: Die Reha-Beratung begleitet die Person während der ganzen Maßnahme. Das klappt gut, wenn sich beide Seiten schon kennen. Am besten lernen sie sich kennen, bevor es Probleme gibt. Die folgenden Punkte sind unsere Empfehlung. Sie sind keine Vorschrift.
Feste Ansprechpersonen
Legen Sie für jede Einrichtung zwei feste Personen fest. Eine Person ist im Aufnahme-Team der Einrichtung. Die andere Person ist in der Reha-Beratung. Beide brauchen eine Telefonnummer und eine Vertretung.
Früh nachfragen
Fragen Sie früh bei der Einrichtung nach. Das geht schon vor dem Bescheid. So erfahren Sie: Sind Plätze frei? Gibt es eine Warteliste? Wann ist der Start?
Alle Unterlagen schicken
Schicken Sie Gutachten, Zeugnisse und den Förderbedarf mit. Dafür braucht es die passende Schweigepflichtentbindung. Dann kann die Einrichtung die Person vom ersten Tag an richtig fördern.
Berichte zusammen besprechen
Die Einrichtung schreibt regelmäßig eine Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Nutzen Sie diese Termine für ein gemeinsames Gespräch mit der Person. So merken Sie früh, wenn jemand die Maßnahme abbrechen könnte.
Vor Ort sein
Besuchen Sie die Person in der Werkstatt oder in der Wohngruppe. Ein Besuch zeigt mehr als jeder Bericht. Die Person sieht außerdem: Beide Seiten arbeiten zusammen. Das stärkt ihr Vertrauen.
Den Übergang planen
Planen Sie ab dem letzten Ausbildungsjahr gemeinsam, wie es danach weitergeht. Suchen Sie zusammen einen Betrieb. Prüfen Sie auch einen Eingliederungszuschuss. Das ist Geld für den Betrieb, wenn er die Person einstellt.
Häufige Fragen
Das fragen Beraterinnen und Berater oft
Braucht die Person einen Grad der Behinderung?
Nein. Wichtig ist § 19 SGB III. Danach zählt: Wegen der Behinderung hat die Person deutlich schlechtere Chancen im Arbeitsleben. Und das ist nicht nur für kurze Zeit so. Eine Lernbehinderung zählt auch. Es reicht auch, wenn eine Behinderung droht.
Muss vorher eine Maßnahme zur Diagnose stattfinden?
Nein. Sie entscheiden im Einzelfall über Eignungsabklärung, Arbeitserprobung oder DIA-AM. Diese Maßnahmen sind keine Voraussetzung für eine Bildungsmaßnahme. Das steht in FW § 112 Nummer 3 Absatz 5.
Kann eine zweite Ausbildung gefördert werden?
Ja, wenn die Person den Abschluss braucht, um dauerhaft im Beruf zu bleiben. Sie muss ihre Schulpflicht erfüllt haben.
Die Person bekommt Bürgergeld. Wer ist zuständig?
Seit dem 01.01.2025 entscheidet die Agentur für Arbeit auch für diese Personen. Die Agentur bezahlt auch die Leistung. Das gilt, wenn die BA der Reha-Träger ist. Für alle anderen Fragen bleibt das Jobcenter zuständig. Oft gibt es einen gemeinsamen Termin.
Kann eine schulische Ausbildung im BBW gefördert werden?
Nur in einem Fall: Die Behinderung ist so, dass die Person die Ausbildung nur in einer Einrichtung schaffen kann. Gemeint sind Einrichtungen nach § 51 SGB IX. Es kommt auf die Art oder die Schwere der Behinderung an. Sonst prüfen Sie eine Ausbildung an einer normalen Schule, zum Beispiel an einer Berufsfachschule. Die Person bekommt dann BAföG. Das ist Geld vom Staat für Schule und Studium. Vielleicht bekommt sie auch Hilfe von einem anderen Träger. Diese Hilfe heißt Leistung zur Teilhabe an Bildung. Das steht in FW § 117 Nummer 6.
Was gilt für blinde oder gehörlose Menschen?
Manche brauchen wegen ihrer Behinderung zuerst eine Grundausbildung. Diese Grundausbildung kann zusätzlich zur Ausbildung gefördert werden. Sie dauert bis zu einem Jahr. Mit guter Begründung darf sie im Einzelfall länger dauern. Das steht in FW § 117 Nummer 9 Absatz 1.
Die Person will keine Gutachten weitergeben.
Die Person kann die nötigen Unterlagen selbst zur Einrichtung bringen. Manche Unterlagen braucht die Einrichtung unbedingt. Verweigert die Person diese Unterlagen ganz, kann sie nicht teilnehmen. Das steht in FW § 112 Nummer 3 Absatz 3.
Was passiert, wenn die Entscheidung länger dauert?
Nach zwei Monaten ohne Entscheidung muss die Person eine Nachricht bekommen. In der Nachricht muss stehen, warum es länger dauert. Fehlt diese Nachricht, gilt die Leistung als genehmigt. Das steht in § 18 SGB IX.
Für Ihre Teilnehmenden
Es gibt eine eigene Seite für junge Menschen und ihre Familien. Dort stehen dieselben Schritte in einfacher Sprache. Die Seite duzt die Lesenden. Es gibt auch eine Checkliste für das Beratungsgespräch. Sie können die Seite weitergeben.
Quellen
- Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen Reha zu § 117 SGB III und zu § 112 SGB III, jeweils Stand 03/2026
- Bundesagentur für Arbeit: Rehaspezifische Ausbildungsmaßnahmen, Merkblatt 12, Dezember 2025
- Sozialgesetzbuch IX: § 8, § 14, § 17, § 18, § 19, § 51; SGB III § 19, § 117; SGB VI § 11; SGB I § 66
- Beispiele aus Einrichtungen: BBW Hamburg, Eignungsabklärung, SRH BBW Neckargemünd, FAQ, BFW Frankfurt, RehaAssessment
Stand: September 2026. Diese Seite fasst Regeln zusammen, die jeder nachlesen kann. Sie ersetzt nicht die Fachlichen Weisungen. Sie ersetzt auch nicht die Entscheidung im einzelnen Fall. Haben Sie einen Fehler gefunden? Dann schreiben Sie uns gern über das Kontaktformular.
peritio